Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Albstadt - 2 F 226/09 - vom 29.12.09
a b g e ä n d e r t
und wie folgt neu gefasst:
Die dem Antragsteller mit Beschluss vom 18.8.2009 bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird auch auf die Folgesache Güterrecht (Auskunftsstufe, Anträge Ziffer 1 und 2 des Antrags vom 26.11.09) erstreckt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 29.12.2009 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Denn auf die Folgesache Güterrecht ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und damit auch § 1379 BGB n. F. anzuwenden. Zudem besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht bezüglich Wert bildender Faktoren.
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