I.
Die Beteiligte leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Oligophrenie leichten Grades. Sie ist deswegen zu 80% als Schwerbehinderte anerkannt. Nach dem Besuch der Sonderschule war sie bis zum 31.12.1996 in einem Altenheim der A beschäftigt, zunächst als Küchenhilfe und zuletzt als Reinigungskraft. Seit dem 01.01.1997 ist sie ohne Arbeit. Aufgrund einer Erbschaft nach ihrem 1990 verstorbenen Vater verfügt sie über ein Vermögen im Wert von über 200.000,00 DM, das in Sparguthaben und Wertpapieren angelegt ist.
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