LG Waldshut-Tiengen - Beschluss vom 29.01.1999 (2 O 227/98) - DRsp Nr. 2000/4286
LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 2 O 227/98
DRsp Nr. 2000/4286
Ist ein Ehegatte Eigentümer der Ehewohnung und beantragt er bei dem Familiengericht für die Zeit des Getrenntlebens die Zuweisung der Ehewohnung an sich, so ist zur Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Ehewohnung ebenso wie für die Frage der Zuweisung der Ehewohnung das Familiengericht zuständig. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung folgt in einem derartigen Fall ausschließlich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1361b Abs. 2BGB.