LG Paderborn - Urteil vom 25.04.1996
5 S 11/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1497

LG Paderborn - Urteil vom 25.04.1996 (5 S 11/96) - DRsp Nr. 1997/1552

LG Paderborn, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 5 S 11/96

DRsp Nr. 1997/1552

1. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Eltern gegen ihr Kind sind vom Einkommen des Kindes die nach dem Steuerrecht als beschränkt abziehbare Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Versicherungsleistungen in voller Höhe absetzbar, des weiteren sind absetzbar Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die mit der Erzielung des Einkommens in Zusammenhang stehenden berufsbedingten Aufwendungen, welche ohne nähere Darlegung mit pauschal 5% des Nettoeinkommens zu bewerten sind. Ferner sind Tilgungsleistungen für das selbstgenutzte Eigenheim einkommensmindernd zu berücksichtigen, da bei der Unterhaltspflicht von erwachsenen Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern grundsätzlich eine andere Sachlage als bei dem Unterhalt für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder vorliegt, da durch das Entstehen einer Unterhaltspflicht gegenüber Eltern die allgemeine Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation des Unterhaltspflichtigen nicht grundsätzlich betroffen wird. 2. Es ist bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der angemessene Selbstbehalt, der einem Unterhaltspflichtigen bei durchschnittlichem Einkommen gegenüber einem volljährigen Kind gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag (20%) erhöht wird

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1497