LG München I - Beschluß vom 22.01.1999 (13 T 4311/98) - DRsp Nr. 1999/9865
LG München I, Beschluß vom 22.01.1999 - Aktenzeichen 13 T 4311/98
DRsp Nr. 1999/9865
1. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge kann nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene einem Sparzwang unterliegt und deshalb die Gefahrsituation mehr in der unzureichenden Nahrungszufuhr als Folge des Sparverhaltens und nicht in einer Vermögensschmälerung liegt.2. Er kann auch nicht angeordnet werden, um dem Betreuer die Kontrolle des körperlichen Zustandes des Betroffenen zu erleichtern, wenn der Betreuer nur bei persönlicher Übergabe der laufenden Bezüge zum Lebensunterhalt die Möglichkeit erhält, sich über den Gesundheits- und Ernährungszustand des Betreuten sowie den Zustand der Wohnung zu informieren.