LG München I - Beschluß vom 11.01.1999 (13 T 20651/98) - DRsp Nr. 1999/10338
LG München I, Beschluß vom 11.01.1999 - Aktenzeichen 13 T 20651/98
DRsp Nr. 1999/10338
»Bei gemeinsamer Sorge ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem andern Elternteil geltend zu machen. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht.Dem Vormundschaftsgericht obliegt nicht die Entscheidung, ob das Jugendamt dem Elternteil zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche des Kindes einen Beistand zu bestellen hat.«