Die beiden Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet. Denn zu Recht hat das Amtsgericht sowohl eine vorläufige Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet als auch die Unterbringung bis zum 09. Februar 1999 genehmigt. Es liegen sowohl die Voraussetzungen der §§ 1896 Abs. 1 BGB, 69 f Abs. 1 und Abs. 2 FGG als auch die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB vor.
Aus dem Gutachten des Psychiatrischen Zentrums ... (Prof. Dr. ...) vom 11. Dezember 1998 (Bl. 114 ff.) ergibt sich, dass die Beteiligte 1 seit etwa zwei Jahren an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidet. Mehrfach ist sie bei Urlaubsaufenthalten in europäischen und außereuropäischen Ländern in verwirrtem Zustand den jeweiligen deutschen Botschaften zugeführt worden. Ihre Krankheit zeigt sich an Wahrnehmungsstörungen im Sinne von akustischen Halluzinationen, Konzentrationseinschränkungen, formalen Denkstörungen, Beeinträchtigungs- und Beziehungsideen sowie an einem religiösen Wahn.
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