LG Koblenz - Beschluss vom 16.02.1999 (3 O 246/95) - DRsp Nr. 2000/4279
LG Koblenz, Beschluss vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 3 O 246/95
DRsp Nr. 2000/4279
Da § 124 Nr. 2 ZPO Sanktionscharakter hat, hat die Partei, die die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse erst im Beschwerdeverfahren einreicht, darzulegen, dass die Verspätung weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit beruht.