LG Koblenz - Beschluß vom 15.06.2001 (2 T 254/01) - DRsp Nr. 2002/6324
LG Koblenz, Beschluß vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 2 T 254/01
DRsp Nr. 2002/6324
1. Ein Betreuter ist nicht deshalb mittellos, weil die Verwertung seiner Grundstücke möglicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt.2. Die Anwendung des § 89BSHG derart, daß mit der Landeskasse ein Darlehensvertrag abzuschließen wäre, ist unzulässig. Für eine analoge Anwendung (Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke) ist kein Raum.