LG Koblenz - Beschluß vom 10.04.2001
2 T 103/01
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 § 1908i Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 472

LG Koblenz - Beschluß vom 10.04.2001 (2 T 103/01) - DRsp Nr. 2002/6325

LG Koblenz, Beschluß vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 2 T 103/01

DRsp Nr. 2002/6325

Die Führung einer Verfahrenspflegschaft durch einen Rechtsanwalt kann allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste angesehen werden. Wird der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt jedoch in einem Freiheitsentziehungsverfahren nach dem PsychKG RP tätig, in dem es um die Einschränkung der persönlichen Freiheit und die verminderte geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen geht und in dem sich auch ein Laie anwaltlicher Hilfe bedient hätte, ist eine Abrechnung nach BRAGO gegenüber der Staatskasse zulässig (Vergleiche BVerfG, 7. Juni 2000, 1 BvL 1/99).

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 § 1908i Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
JurBüro 2001, 472