LG Koblenz - Beschluß vom 06.09.2000 (2 T 536/00) - DRsp Nr. 2001/10008
LG Koblenz, Beschluß vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 2 T 536/00
DRsp Nr. 2001/10008
Bei der in § 1835a Abs. 4BGB bestimmten Frist zur Geltendmachung der Aufwandsentschädigung handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Entschädigung erloschen, ohne daß es darauf ankäme, weshalb der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist.