LG Kleve - Beschluss vom 18.06.1999 (5 T 71/99) - DRsp Nr. 2000/4276
LG Kleve, Beschluss vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 5 T 71/99
DRsp Nr. 2000/4276
Heben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die Prozesskosten gegeneinander auf, so ist die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei die geleisteten Prozesskostenvorschüsse selbst dann zur Hälfte zu erstatten, wenn der beklagten Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.