LG Heilbronn - Beschluß vom 31.01.1995 (1b T 322/94 Be) - DRsp Nr. 1995/6485
LG Heilbronn, Beschluß vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 1b T 322/94 Be
DRsp Nr. 1995/6485
Wird eine Klage vor Zustellung der Klage zurückgenommen, so hat der Kläger zumindest dann, wenn der Beklagte von der Klageeinreichung Kenntnis erlangt hat und die Klage mit dem Kostenbeschluß dem Beklagten die Klage nachträglich zugestellt wurde, in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.