LG Frankenthal - Beschluß vom 20.01.1995 (1 T 490/94) - DRsp Nr. 1996/3446
LG Frankenthal, Beschluß vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 1 T 490/94
DRsp Nr. 1996/3446
1. Die Betreuung stellt eine Dienstleistung zugunsten einer lebenden Person dar, die zwangsläufig mit dem Tode des Betreuten endet.2. Zu den Geschäften, die nach dem Tode des Betreuten nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können und die der Betreuer nach den §§ 1893 Abs. 1 und 1698bBGB noch vergütungspflichtig vornehmen kann, gehören nicht die Beerdigungsvorbereitungen für den verstorbenen Betreuten.