LG Duisburg - Beschluß vom 14.12.1994 (2 T 474/94) - DRsp Nr. 1995/6836
LG Duisburg, Beschluß vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 2 T 474/94
DRsp Nr. 1995/6836
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab wann die Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2ZSEG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt, ist in den Fällen eines Betreuerwechsels oder des Todes des Betreuten dem bisherigen Betreuer eine angemessene Zeit zu belassen, in der er die notwendigen Abschlußarbeiten wie zum Beispiel den Abschlußbericht erledigen kann. Erst nach diesem Zeitpunkt endet die behördliche Zuziehung des Betreuers.