LG Braunschweig - Beschluß vom 21.07.2000 (8 T 654/99) - DRsp Nr. 2000/8522
LG Braunschweig, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 8 T 654/99
DRsp Nr. 2000/8522
1. § 1 Abs. 3BVormVG stellt eine Härtefallregelung in Form einer Ermessensausübung dar, die als solche in der Entscheidung des Gerichts auch erkennbar sein muß.2. Die Anwendung des § 1 Abs. 1BVormVG stellt dann keine, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Besitzstandswahrung" die Ermessensausübung aus § 1 Abs. 3BVormVG rechtfertigende unbillige Härte dar, wenn der Betreuer seine vergütungsfähige Betreuungstätigkeit erst am 12.12.1998, mithin nur wenige Tage vor Inkrafttreten der allen Berufsbetreuern längst bekannten Neuregelung aufgenommen hat.