LG Berlin - Urteil vom 20.09.2000 (11 O 75/00) - DRsp Nr. 2001/9995
LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 11 O 75/00
DRsp Nr. 2001/9995
1. Ein Betreuer haftet dem Betreuten gegenüber für sein Handeln frühesten ab Bestellung, wobei noch eine Einarbeitungszeit zuzubilligen ist.2. Kommt der Betreuer Wünschen des Betreuten nach, kann sich daraus eine Haftung des Betreuers dem Betreuten gegenüber nur dann ergeben, wenn die Erfüllung des Wunsches die gesamte Lebens- und Versorgungssituation des Betreuten merklich verschlechtern würde und der Betreuer dies schon zu diesem Zeitpunkt erkennen kann.