LG Berlin - Beschluß vom 26.05.1999 (87 T 380/99) - DRsp Nr. 2000/1461
LG Berlin, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 87 T 380/99
DRsp Nr. 2000/1461
1. Die nach § 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung an den Betreuer zur Antragstellung auf Scheidung des Betreuten gibt dem Ehemann der Betreuten kein Beschwerderecht, weder aus § 57 Abs. 1 Nr. 9FGG noch aus § 20 Abs. 1FGG.2. Einwendungen gegen die Scheidung muß der Ehemann im familiengerichtlichen Verfahren vorbringen.