Kroatisches Recht; Kindesunterhalt; Recht des Aufenthaltsortes
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 2 UF 10/99
DRsp Nr. 2001/9478
Kroatisches Recht; Kindesunterhalt; Recht des Aufenthaltsortes
»1. Auf die Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes findet nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht des Aufenthaltsortes Anwendung.2. Auf vor dem 01.07.1998 anhängige Kindesunterhaltsverfahren ist das alte Verfahrensrecht anzuwenden, somit auch §§ 642, 643ZPO a. F. Der Einwand der Leistungsunfähigkeit ist bei Anwendung deutschen materiellen Rechts nur zu berücksichtigen, wenn diese ständig gegeben ist. Dies ist bei einer 4-jährigen Freiheitsstrafe des unterhaltsverpflichteten Vaters mit der Möglichkeit vorzeitiger Entlassung und drohender Abschiebung nicht der Fall.3. Nach kroatischem Recht findet die Leisungsunfähigkeit hingegen Berücksichtigung, da eine dem § 643ZPO a. F. entsprechende Regelung fehlt.«