OLG Rostock - Beschluss vom 07.05.2024
10 WF 50/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 57/24

Kostentragung in einem familienrechtlichen Verfahren in Kindschaftssachen

OLG Rostock, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 10 WF 50/24

DRsp Nr. 2024/9395

Kostentragung in einem familienrechtlichen Verfahren in Kindschaftssachen

1. Der Beschluss über die familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs ist nicht deshalb nichtig, weil das Gericht das Kind zuvor nicht angehört hat. 2. Solange der Billigungsbeschluss nicht nichtig ist, ist er für das erlassende Gericht im Grundsatz bindend.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom ... gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 12.03.2024, Az.: 72 F 57/24, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren klarstellend wie folgt gefasst wird: Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.