KG, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 71/02
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 16264/99
Kostenerstattung bei Zurücknahme der Revision und Verzicht des Revisionsbeklagten auf die Kostenerstattung
BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 285/02
DRsp Nr. 2006/29350
Kostenerstattung bei Zurücknahme der Revision und Verzicht des Revisionsbeklagten auf die Kostenerstattung
»a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisionsbeklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Gewährung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1ZPO, § 59RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden, ändert daran nichts.b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstattungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen.«