1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 12.07.2010 (Ziffer III.) wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2944,50 € festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17.09.2007 die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1, 2 VAÜG ausgesetzt.
Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren mit Beschluss vom 25.03.2010 wieder aufgenommen.
Nach den neu eingeholten Auskünften der Versorgungsträger hat die Ehefrau ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert erworben.
Die Ehefrau und der Ehemann haben in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Ost- als auch Westanrechte erworben.
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