Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
2.Dem Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller bewilligt.
3.Der Beklagte hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 135 EUR ab dem 15. Januar 2010 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.
4.Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.021,64 EUR festgesetzt.
I.
Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, steht nur noch die Kostenentscheidung aus.
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