I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner unter dem 26.10.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO eingereicht - bei Gericht eingegangen am 27.10.2005.
In der Antragsschrift heißt es: "Parallel zur vorliegenden Antragsschrift wurde in diesem Unterhaltskomplex Hauptsacheklage erhoben".
Für beide Verfahren ist ein PKH-Antrag gestellt worden.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, wobei es in der Hauptsache heißt: "Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird beantragt..".
Mit Schriftsatz vom 15.12.2005 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen worden.
Am 3.3.2006 hat das AG den PKH-Antrag für die Hauptsacheklage zurückgewiesen.
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