Durch den angefochtenen Beschluss sind die Kosten des Wohnungszuweisungsverfahrens gegeneinander aufgehoben worden, nachdem die Parteien im Termin vom 29. März 2006 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit ihrer Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, der Antragsgegner müsse die Kosten tragen, da er sie unstreitig nicht mehr in die Wohnung gelassen habe.
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