1. Die während des anhängigen Rechtsstreits durch Urteil vom 24. Januar 2006 rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten darum, ob der Beklagte, der seit 2001 einen Handel mit Brautmoden betreibt, für den am 04.09.1995 geborenen Sohn P. der Parteien, der bei der Klägerin lebt und für den diese das Kindergeld bezieht, 107 % (so das Anerkenntnis des Beklagten für die Zeit ab Oktober 2005) oder 190 % des Regelbetrages als Kindesunterhalt zu zahlen hat. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug 200 % des Regelbetrages gefordert.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1953 EUR für Juni bis Oktober 2005 und zur Zahlung von 190 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes ab November 2005 verurteilt. Dabei ist der Amtsrichter von einem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Beklagten von monatlich 3.942,03 EUR ausgegangen.
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