I.
Die Parteien sind seit dem 14.11.2006 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe hervorgegangen ist das gemeinschaftliche eheliche Kind M., geboren am ... .2003. Das Kind lebt seit der Trennung der Parteien am 07.02.2005 bei der Mutter.
Da sich die Eltern nicht über einen Umgang des Kindes mit dem Vater einig werden konnten, beantragte der Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren eine gerichtliche Regelung des Umgangs in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung. Im Anhörungstermin vom 30.06.2005 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
1. Der Antragsgegner hat ein betreutes Umgangsrecht. Die Parteien unterschreiben beide den Antrag auf Übernahme der Kosten für den betreuten Umgang.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|