I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte im April 1994 Kindergeld für seine Kinder A, B und C. Seine Ehefrau erklärte sich in dem Antrag damit einverstanden, dass das Kindergeld an den Kläger gezahlt wird. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) überwies das Kindergeld auf das im Antrag bezeichnete Bankkonto bei der X-Bank in Z. Dass es sich dabei um ein Konto der Ehefrau handelte, über das nur diese Verfügungsbefugnis besaß, war aus dem Antrag weder ersichtlich noch dem Beklagten bekannt.
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