Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines ganzjährig in Berufsausbildung befindlichen Kindes die während seiner Minderjährigkeit gezahlte Sonderzuwendung (Urlaubsgeld) außer Ansatz zu lassen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig.
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