Die 1978 geborene Tochter (T.) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete am 11. Juli 1997 ihre Berufsausbildung. Für die Monate Januar bis Juni 1997 erhielt T. Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 6 405 DM. Außerdem erhielt sie im Mai 520 DM Urlaubsgeld. Ab dem 12. Juli 1997 wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmerin übernommen. Die Vergütung im Juli betrug 2 495 DM (431 DM für die Zeit bis zum Ausbildungsende und 2 064 DM für die Zeit danach), die Vergütung im Dezember einschließlich Weihnachtsgeld 5 470 DM. Insgesamt beliefen sich die Vergütungen in den Monaten Juli bis Dezember 1997 auf 21 968 DM.
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