I. Der in 1976 geborene Sohn A der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) leistete bis einschließlich November 1999 seinen Zivildienst. Im Dezember 1999 wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM ausbezahlt.
Ab März 2000 begann A ein Studium. Den Antrag der Klägerin, ihr für Dezember 1999 für A Kindergeld zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 ab, weil die Einkünfte und Bezüge von A den anteiligen Jahresgrenzbetrag für 1999 überstiegen. Streitig war nur, ob bei den Bezügen auch das Entlassungsgeld zu erfassen war. Der Einspruch blieb erfolglos.
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