Die Klägerin beantragte am 28.04.1999 bei der Beklagten für ihren Sohn X, geboren am 16.06.1971, die Zahlung von Kindergeld. X erlitt am 05.12.1996 einen schweren Autounfall, in dessen Folge er zu 100% schwerbehindert und hilflos ist (Gehirnschaden; apallisches Syndrom). Er bedarf ständiger Betreuung. Auf den Schwerbehindertenausweis wird verwiesen. Mit Bescheid vom 19.05.1999 bewilligte die Beklagte ab Juli 1997 unbefristet die Zahlung von Kindergeld für das Kind X.
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