I. Der Sohn K des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist schwer behindert und außer Stande, sich selbst zu unterhalten. Den Antrag des Klägers vom 20. April 1998, ihm Kindergeld zu gewähren, hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) mit Bescheid vom 23. Februar 1999 zurückgewiesen, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überstiegen hätten. Der Einspruch blieb erfolglos.
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