Kindergeld; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheids; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Änderung der Verhältnisse; Prognoseentscheidung - Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzung und BVerfG-Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 EStG
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 14 K 4503/05 Kg
DRsp Nr. 2006/11597
Kindergeld; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheids; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Änderung der Verhältnisse; Prognoseentscheidung - Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzung und BVerfG-Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4EStG
1. Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Grenzbetragsberechnung bestandskräftig abgelehnt, obwohl im Lichte der später ergangenen Entscheidung des BVerfG materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, so steht einer rückwirkenden Änderung dieser unrichtigen Festsetzung die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides entgegen.2. In der auf der Entscheidung des BVerfG beruhenden nachträglichen Erkenntnis der fehlerhaften Rechtsanwendung liegt weder eine neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO noch eine Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2EStG.
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