KG - Beschluß vom 19.01.1999 (1 W 1490/97) - DRsp Nr. 1999/9613
KG, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 1 W 1490/97
DRsp Nr. 1999/9613
»1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Amtspflegschaft gegenüber der Einzelpflegschaft gilt auch im Verhältnis zu Einzelpersonen, die Pflegschaften im Rahmen ihrer Berufsausübung führen.2. Ein Rechtsanwalt ist regelmäßig als Ergänzungspfleger zur Vertretung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren geeignet.«