Der Kläger ist gemäß seinem Anerkenntnis (Bl. 51 d.A.) Vater des Beklagten zu 2). Mit der Mutter, der Beklagten zu 1), war er nie verheiratet.
Der bereits volljährige Beklagte zu 2) ist am 12.9.1983 geboren.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2001 (Bl. 13 f. d.A.) hatte Rechtsanwalt V auf das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 13.9.2000 ausdrücklich für die beiden Beklagten erklärt, sie seien mit einer Vaterschaftsbegutachtung einverstanden, wenn der Kläger - was er erklärt hatte - die Kosten übernehme.
Am 31.5.2002 ließen die Beklagten dann aber mitteilen, dass sie nicht mehr bereit seien, an einem Abstammungsgutachten mitzuwirken.
Die Klage ist am 13.6.2003 eingereicht worden, der Vorschuss ist am 16.6.2003 eingezahlt worden.
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