A.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe und möchte hierfür Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller hat am 29.01.2003 eine Scheinehe mit der Antragsgegnerin, die serbische Staatsangehörige ist, geschlossen. Hierfür hat er eine Zahlung i. H. v. 750,00 EUR in bar erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Parteien haben sich nur zur Eheschließung getroffen.
Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
B.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.
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