AG Lübben, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 409/05
Keine Prozesskostenhilfe bei unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit und unsubstantiietem Tatsachenvortrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 9 WF 326/06
DRsp Nr. 2007/1445
Keine Prozesskostenhilfe bei unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit und unsubstantiietem Tatsachenvortrag
1. Reicht der Antragsteller von Prozesskostenhilfe nur einen 4 Monate alten Kontoauszug ein und macht im übrigen im amtlichen Vordruck zu den persönlichen Lebensverhältnissen keine zahlenmässigen Angaben, genügt er damit nicht seiner Darlegungspflicht zu seiner Bedürftigkeit.2. Werden bei einer Klage auf Zugewinnausgleich keine substantiierten Angaben zum Anfangs und Endvermögen gemacht, liegen die Voraussetzungen für eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nach § 114 S. 1 ZPO nicht vor.