I.
Für die Beschwerdeführerin besteht seit 1991 eine Betreuung.
Bis zum 30.06.2004 war ein Vereinsbetreuer des Betreuungsvereins Lebenshilfe ... e. V. für sie als Betreuer bestellt. Im Zeitraum von 01.01.1999 bis 30.06.2004 wurde dem Betreuungsverein für die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers eine Vergütung und ein Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 7.494,77 wegen Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse gezahlt. Die Betroffene besuchte eine Werkstatt für Behinderte, daher galt für sie der zehnfache Schonbetrag des
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