Keine einstweilige Verfügung mehr möglich, wenn eine einstweilige Anordnung nach §§ 620 ff. oder 644 ZPO beantragt werden kann
OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 11 UF 418/99
DRsp Nr. 2002/6168
Keine einstweilige Verfügung mehr möglich, wenn eine einstweilige Anordnung nach §§ 620 ff. oder 644 ZPO beantragt werden kann
1. Nach Anhängigwerden einer Ehesache sind einstweilige Verfügungen hinsichtlich von Unterhaltsansprüchen unzulässig, da die Sonderregelungen nach §§ 620 ff ZPO die Vorschriften über die einstweilige Verfügung verdrängen.2. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 644ZPO nach Anhängigkeit der Hauptsache.3. Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt bleibt ausnahmsweise zulässig, wenn das Anhängigmachen einer Unterhaltsklage oder die Einreichung eines entsprechenden Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Voraussetzung eines Antrags nach § 644ZPO nicht möglich oder nicht zumutbar ist (hier: verneint).