1. In der Folgesache Versorgungsausgleich haben die Parteien, auf Vorschlag des Familiengerichts, den Versorgungsausgleich auszuschließen, den gerichtlich genehmigten Vergleich vom 16. Februar 2006 geschlossen, welcher lautet:
"Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht der Gegenseite an."
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat es abgelehnt, dem beigeordneten RA hierfür eine Einigungsgebühr von 85 EUR festzusetzen. Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2006 hat die Familienrichterin die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Das von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2. Die Ehe der Parteien dauerte i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB vom 1. November 2003 bis 30. November 2005.
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