OLG Brandenburg - Urteil vom 06.02.2007
10 UF 173/06
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 Satz 1, 2 § 1566 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 695/03

Kein Scheitern der Ehe trotz 3-jährigem räumlichen Getrenntleben nur bei nicht damit verbundener innerer Abwendung vom Partner

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 10 UF 173/06

DRsp Nr. 2007/5066

Kein Scheitern der Ehe trotz 3-jährigem räumlichen Getrenntleben nur bei nicht damit verbundener innerer Abwendung vom Partner

Leben Ehepartner seit mehr als 3 Jahren räumlich getrennt, greift die Vermutung des Scheiterns der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB nur dann nicht, wenn die räumliche Trennung nicht zugleich zu einer inneren Abwendung vom Partner geführt hätte.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 Satz 1, 2 § 1566 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am ...1964 geborene Antragsteller und die am ...1951 geborene Antragsgegnerin, die die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt, haben am 26.1.2000 geheiratet.

Der Antragsgegner kaufte ein Haus auf dem Grundstück ... Chaussee ... in Z.... Ab Januar 2001 wurde das Haus von den Eheleuten gemeinsam renoviert. Mit Schriftsatz vom 19.6.2001 trug die Antragsgegnerin vor, der Antragsteller habe sie am 17.5.2001 verlassen und ihr untersagt, in das Haus in Z... zu ziehen. Entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin erließ das Amtsgericht durch Beschluss vom 20.6.2001 (2 F 459/01) ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung dahin, dass der Antragsgegnerin die obere Etage des genannten Hauses zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Im Verhandlungstermin vom 17.8.2001 schlossen die Parteien einen Vergleich, der insbesondere vorsah, dass der Antragsgegnerin die obere Etage des Hauses zur alleinigen Nutzung zusteht.