Kein Kostenerstattungsanspruch der Familienkasse bei Barauszahlung des Kindergeldes; Auslegung eines Schreibens der Familienkasse als Abrechnungsbescheid
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 1 K 275/02
DRsp Nr. 2006/11701
Kein Kostenerstattungsanspruch der Familienkasse bei Barauszahlung des Kindergeldes; Auslegung eines Schreibens der Familienkasse als Abrechnungsbescheid
1. Ein Kindergeldempfänger, der über kein Konto verfügt, ist nicht verpflichtet, ausschließlich für die Entgegennahme der Kindergeldzahlungen ein Konto zu eröffnen.2. Die durch die Kindergeldauszahlung mittels Zahlungsanweisung verursachten Kosten hat nach § 270 Abs. 1BGB auch dann grundsätzlich die Familienkasse zu tragen, wenn der Kindergeldempfänger nicht begründet, warum er kein Konto unterhält. Ein Anspruch der Familienkasse auf Erstattung der Auszahlungskosten (hier: 4 DM monatlich für bei Postbank einzulösende Zahlungsanweisung) ergibt sich jedenfalls dann, wenn kein Kostenerstattungsanspruch durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist, weder aus der AO noch aus den einschlägigen Vorschriften des BGB noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 337 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB III.
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