Der Beschwerdeführer wendet sich in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gegen eine zu seinen Lasten nachträglich vom Amtsgericht getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Grundsätzlich ist gemäß § 20a FGG die Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache unzulässig.
Hier ist jedoch der ursprüngliche Beschluss ohne Kosten- und Auslagenentscheidung ergangen. Eine Änderung nach § 18 FGG war nicht möglich, da der Beschluss vom 21.7.2006 mit der befristeten Beschwerde anzufechten gewesen wäre (vgl. §§ 621e Abs. 3 Satz 2; 318 ZPO). Eine Nachholung konnte aber in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO erfolgen.
Hier fehlte es jedoch für eine Ergänzung der Kostenentscheidung an allen Voraussetzungen:
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