Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 15.10.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm - hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusstenors) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.663,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren allein um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
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