Auf die Erinnerung des Berufungsführers W...... S.... wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Dresden vom 05.05.2009 geändert:
Der Beschwerdeführer hat nur die Hälfte der Gerichtskosten und Auslagen an die Justizkasse zu zahlen, also 803,58 EUR.
Die Parteien haben im Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenbeamtin hat gleichwohl den Berufungsführer zur Bezahlung der gesamten Kosten herangezogen.
Beide, der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte, sind Erstschuldner nur für die Hälfte der gerichtlichen Kosten und Auslagen, wie sie es im Vergleich vereinbart hatten.
Der Berufungskläger ist sogenannter Zweitschuldner, weil er mit seinem Berufungsantrag die zweite Instanz angerufen und damit das Verfahren zweiter Instanz verursacht hat. Als Zweitschuldner haftet er für die gesamten Kosten und Auslagen der zweiten Instanz.
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