Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 13.12.2011, 305 F 244/09, mit dem die Erinnerung vom 18.02.2011 zurückgewiesen wurde, abgeändert:
Auf die Erinnerung des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 11.02.2011, Kassenzeichen KSB 643110118508 über 3.390,47 EUR abgeändert:
Der von dem Antragsgegner zu 2) an die Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 1.176,84 EUR festgesetzt.
I. Der Antragsgegner zu 2) wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Gerichtskosten in einem Umgangsverfahren.
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