Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (321 F 121/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2007 auf Unterhalt in Anspruch, und zwar in Höhe von zunächst monatlich 26 EUR und seit dem 01.01.2009 in Höhe von 27,69 EUR.
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