Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 26. Mai 2010, Az.: 5 F 89/10 UK, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verb. mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 26.05.2010, aufgrund dessen ihm für das Unterhaltsverfahren erster Instanz lediglich Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt worden ist, als er 110 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind verlangt, ist in der Sache nicht begründet.
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