Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 01.06.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich nach Teilabhilfe ihrer Beschwerde noch gegen die Festsetzung von durch sie zu erstattenden Fahrtkosten des Antragstellers zu Gerichts- und Ortsterminen, mit der Begründung, der Antragsteller habe zur Anreise entgegen seinen Angaben keinen PKW genutzt.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin (§§
Zu Recht hat das Amtsgericht die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten gemäß §
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